Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und Bereicherungsabsicht. 13.2.6 Fazit Es sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 aStGB erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen liegen keine vor. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.