Dies verhinderte der Beschwerdeführer durch seine unwahren Angaben. Ebenfalls wollte der Beschuldigte die geschädigte Versicherung durch die bewusste Falschangabe seines Einkommens täuschen und einen Irrtum hervorrufen, damit er aufgrund der vorgenommenen Vermögensdisposition einen eigenen Vermögensvorteil erlangen konnte, sich folglich selber bereichern konnte. Die dem Beschuldigten ausbezahlten Krankentaggelder entsprechen dabei dem durch die C.________(Versicherungsgesellschaft) erlittenen Schaden. Daraus ergeben sich zwangsläufig Vorsatz und Bereicherungsabsicht (vgl. auch BGer 6B_531/2012 vom 23.04.2013 E. 4.2).