25 Die Vorinstanz führte zum subjektiven Tatbestand Folgendes aus (pag. 751, Ziff. V.1.1.5. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) Bei wahrheitsgemässen Angaben über seinen Gesundheitszustand wäre keine Arbeitsunfähigkeit im bescheinigten Ausmass festgehalten und die ausgerichteten Taggelder entsprechend gekürzt worden. Dies verhinderte der Beschwerdeführer durch seine unwahren Angaben.