12 Abs. 2 StGB). Die Unrechtmässigkeit der beabsichtigten Bereicherung stellt ein (objektives) Tatbestandsmerkmal des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB dar, das vom Vorsatz erfasst sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 2.3.2.).