Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1.). Gemäss Beweisergebnis wurden dem Beschuldigten Krankentaggelder ausbezahlt, die ihm aufgrund der unwahren Angaben zu seinem Bruttoeinkommen sowie zu seinem Gesundheitszustand nicht zugestanden hätten (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [VVG; SR 221.229.1]). Die Privatklägerin erlitt einen Vermögensschaden von CHF 157'427.50.