Weiter ist eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der getäuschten Person vorausgesetzt (BGE 147 IV 73 E. 6.1.). Der Irrtum der Privatklägerin bzw. der zuständigen Sachbearbeitenden über das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten führte dazu, dass sie fälschlicherweise davon ausging, der Beschuldigte habe einen vollen Taggeldanspruch. Aufgrund der arglistigen Täuschung und des Irrtums über die Höhe des Bruttoeinkommens zahlte die Privatklägerin dem Beschuldigten auf der Grundlage des höheren Bruttoeinkommens sodann ein höheres Taggeld aus.