Die Privatklägerin bzw. die zuständigen Sachbearbeitenden befanden sich aufgrund der unwahren Angaben des Beschuldigten in einem Irrtum über die Tätigkeiten, welche der Beschuldigte aufgrund seiner Beschwerden noch auszuführen im Stande war, und folglich über den Umfang seiner Arbeits(un)fähigkeit. Sie irrten infolge der arglistigen Täuschung des Beschuldigten über sein Bruttoeinkommen auch in Bezug auf die Höhe der Krankentaggelder. 13.2.3 Vermögensverfügung, Motivationszusammenhang Weiter ist eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der getäuschten Person vorausgesetzt (BGE 147 IV 73 E. 6.1.).