Die Unterlassung der eingehenden Überprüfung kann der Privatklägerin bzw. den zuständigen Sachbearbeitenden auch deswegen nicht vorgeworfen werden, weil sich aus den durch den Beschuldigten eingereichten Unterlagen keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unwahrheit ergaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3.). Mithin hat die Vorinstanz zu Recht die Opfermitverantwortung der Privatklägerin verneint und die Täuschung über das Einkommen des Beschuldigten als arglistig qualifiziert. 13.2.2 Irrtum, Motivationszusammenhang Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art.