Dies entspricht denn auch dem Interesse der Versicherten, die im Krankheitsfall auf eine möglichst rasche Auszahlung der Krankentaggelder angewiesen sind. Die Unterlassung der eingehenden Überprüfung kann der Privatklägerin bzw. den zuständigen Sachbearbeitenden auch deswegen nicht vorgeworfen werden, weil sich aus den durch den Beschuldigten eingereichten Unterlagen keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unwahrheit ergaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3.).