liegende Schadensbetrag offensichtlich nicht als geringfügig gelten kann. Wie die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu Recht erläuterte (pag. 883), handelt es sich bei der Prüfung von Taggeldansprüchen um ein klassisches Massengeschäft einer Versicherung, sodass von den zuständigen Sachbearbeitenden nicht erwartet werden kann, dass sie alle Angaben bis ins letzte Detail überprüfen müssen. Dies entspricht denn auch dem Interesse der Versicherten, die im Krankheitsfall auf eine möglichst rasche Auszahlung der Krankentaggelder angewiesen sind.