Zu Recht verwies die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Abfassung einer falschen Schadensanzeige grundsätzlich immer als arglistig zu qualifizieren ist, wobei eine allzu weitgehende Überprüfung durch den Versicherer dann nicht zumutbar ist, wenn es um einen eher geringfügigen Schadenbetrag geht (BGE 143 IV 302 E.1.3.4.). Eine Krankmeldung bei einer Kollektivkrankentaggeldversicherung kann einer solchen Schadensanzeige gleichgestellt werden, sodass bei der wahrheitswidrigen Lohnangabe ohne weiteres die Arglist bejaht werden kann, auch wenn der vor-