Er hat sich insbesondere die Mühe gemacht, auch hinsichtlich der Quellensteuer das neue höhere Bruttoeinkommen anzugeben, was für ein raffiniertes Vorgehen und eine gewisse Durchtriebenheit spricht. Zu Recht verwies die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Abfassung einer falschen Schadensanzeige grundsätzlich immer als arglistig zu qualifizieren ist, wobei eine allzu weitgehende Überprüfung durch den Versicherer dann nicht zumutbar ist, wenn es um einen eher geringfügigen Schadenbetrag geht (BGE 143 IV 302 E.1.3.4.).