Sein Verhalten zeugt von Raffinesse und einer gewissen Durchtriebenheit. Die Täuschung über den Gesundheitszustand ist mithin als arglistig zu werten. Der Beschuldigte beging auch hinsichtlich des als Grundlage für die Berechnung der Krankentaggelder angegebenen Bruttoeinkommens eine arglistige Täuschung. Er untermauerte seine Angabe, in dem er bei der Privatklägerin entsprechende Lohnabrechnungen einreichte, welche keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unwahrheit enthielten.