Dies tat er auch gegenüber der Privatklägerin bzw. deren zuständigen Sachbearbeitenden. Eindrücklich zeigt dies sein Verhalten und seine Angaben anlässlich des Gesprächs vom 9. November 2017, welche in diametralem Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten standen, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde. Der Privatklägerin bzw. den zuständigen Sachbearbeitenden war es aufgrund der Arztzeugnisse, welche seine Arbeitsunfähigkeit attestierten, nicht ohne weiteres möglich, den mangelnden Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschuldigten zu erkennen. Sein Verhalten zeugt von Raffinesse und einer gewissen Durchtriebenheit.