23 6B_531/2012 vom 23. April 2013 der Fall war. Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt stellte der Beschuldigte seinen Gesundheitszustand massiv schlimmer als tatsächlich vorhanden dar. Ihm wurde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, da er seine Beschwerden gegenüber seiner behandelnden Ärztin in aggravierender Art und Weise darstellte. Dies tat er auch gegenüber der Privatklägerin bzw. deren zuständigen Sachbearbeitenden.