Die genaue Diagnose bzw. das genaue Ausmass der Beschwerden und damit der konkrete Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bilden nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 2.2.1.). Wesentlich ist, ob die vom Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden seine Arbeitsfähigkeit tatsächlich in dem Masse einschränkten, wie es die untersuchenden Ärzte aufgrund seiner Schilderungen bescheinigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 2.2.2.).