Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum ganzen Absatz BGE 147 IV 73 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der arglistigen Täuschung nicht massgebend, ob oder inwiefern der Beschuldigte tatsächlich arbeitsunfähig war. Die genaue Diagnose bzw. das genaue Ausmass der Beschwerden und damit der konkrete Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bilden nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 2.2.1.).