Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum ganzen Absatz BGE 147 IV 73 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der arglistigen Täuschung nicht massgebend, ob oder inwiefern der Beschuldigte tatsächlich arbeitsunfähig war.