Der Beschuldigte hat die Privatklägerin bzw. deren zuständige Sachbearbeitenden durch die unwahren Angaben zu seinem Gesundheitszustand, insbesondere zum Ausmass der gesundheitlichen Einschränkungen getäuscht. Eine weitere Täuschung beging er der Privatklägerin bzw. den zuständigen Sachbearbeitenden gegenüber durch das Einreichen von unwahren Lohnabrechnungen und unwahre Angaben zu seinem Jahreseinkommen.