Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte (zum Ganzen Absatz BGE 147 IV 73 E. 3.1. mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin bzw. deren zuständige Sachbearbeitenden durch die unwahren Angaben zu seinem Gesundheitszustand, insbesondere zum Ausmass der gesundheitlichen Einschränkungen getäuscht.