schen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum sowie dem Irrtum und der Vermögensdisposition, und zudem einen Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden (BGE 119 IV 210 E. 3.; BGE 147 IV 73 E. 3.1., 3.2. und 6.1.). Subjektiv müssen Vorsatz und Bereicherungsabsicht vorliegen (urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2.). 13.2.1 Arglistige Täuschung Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.