13. Vorwurf des Betrugs 13.1 Vorbemerkungen Der Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StGB blieb seit Beginn des Deliktszeitraums gemäss Beweisergebnis bis zum Urteilszeitpunkt unverändert. Demzufolge ist Art. 146 Abs. 1 aStGB anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB). Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. 7) kann kein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ergehen. Soweit die vorgeworfene Gewerbsmässigkeit betreffend, erübrigt sich demnach auch die Vornahme einer rechtlichen Würdigung. 13.2 Einzelne Tatbestandsvoraussetzungen und Subsumtion Des Betrugs gemäss Art.