Es ist demnach ausgeschlossen, dass das Mobiltelefon in jener Zeit vom Cousin des Beschuldigten benutzt worden ist. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 26.09.2017, als das Video empfangen wurde Nutzer des Mobiltelefons iPhone 7 gewesen ist. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 3. Februar 2020 ist demnach erstellt. 21 III. Rechtliche Würdigung