12.4 Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Die Vorinstanz hat gestützt auf in derselben Zeit geschriebene Chatnachrichten überzeugend hergeleitet, dass der Beschuldigte am 26. September 2017 (Datum des Empfangs der Videoaufnahmen, pag. 146) der Nutzer des Smartphones war; auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 747, Ziff. IV.2.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zwischen dem Nutzer des iPhone 7 und AH.________, der Ehefrau des Beschuldigten, konnten diverse Nachrichten aus dem Monat September 2017 sichergestellt werden. Aus den Konversationen geht ganz klar hervor, dass A.___