Der angeklagte Sachverhalt ist nahezu vollumfänglich unbestritten. Bestritten wird einzig, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als die Videoaufnahme empfangen wurde, der Nutzer des Smartphones war, da er dieses zeitweise seinem Cousin zur Verfügung gestellt habe. 12.3 Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorgenannten Vorwurfs im Wesentlichen die Videoaufnahme, welche sich 2 Male auf dem Mobiltelefon befand (pag. 224, Videoaufnahmen «b28b3f21-f0c4-46e7-9cae-4bbdb0a1360f.mp4» und «df46f234- dfa9-47c9-9f19-338298223e79.mp4» im Ordner «Videos») sowie der «Extraction Report» vom 20. Juni 2018 vor (pag.