Am 16. September 2016 meldete der Beschuldigte der Privatklägerin, die angebliche Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. August 2016. Darauf folgten zahlreiche Auszahlungen von Krankentaggeldern (pag. 497 ff.), wobei die Letzte für den Abrechnungszeitraum vom 1. bis 23. November 2017 am 22. November 2017 erfolgte (pag. 520). Der Zeitraum der dem Beschuldigten vorzuwerfenden Handlungen dauerte demnach vom 9. Juni 2016 bis zum 23. November 2017 und nicht vom 1. Juni 2016 bis zum 20. Dezember 2017. 11.5 Oberinstanzliches Beweisergebnis Die Kammer erachtet folgendes Verhalten des Beschuldigten am E.________ bzw. an der F.