Zunächst entzieht sich das Datum des Abschlusses der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Kenntnis der Kammer. Erstellt ist, dass diese spätestens am 2. Februar 2016 abgeschlossen worden war und am 9. Juni 2016 eine Anpassung der Lohnsumme erfolgte (vgl. hierzu E. 11.4.1.; «Offerta/Proposta n. .________», pag. 11 ff.). Diese Anpassung der Lohnsumme ist die erste aktenkundige Folge einer unwahren Angabe des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin bzw. den zuständigen Sachbearbeitenden. Am 16. September 2016 meldete der Beschuldigte der Privatklägerin, die angebliche Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. August 2016.