Solche sind gestützt auf die Akten nicht ersichtlich. Angesichts dieser erdrückenden Beweislage wären im Übrigen ausführlichere Erklärungen des Beschuldigten zum behaupteten Bruttoeinkommen von CHF 12'612.15 vernünftigerweise zu erwarten gewesen. So ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.