Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz verkenne bei ihrer Berechnung, dass die Lohnerhöhung nicht auf dem bisherigen Umsatz, sondern mit Bezug auf den erwarteten Umsatz berechnet worden sei. Diesfalls wären bei einer derart massiven Lohnerhöhung nach so kurzer Zeit seit der Gründung beispielsweise Anhaltspunkte für eine umfangreiche Kundenakquisition, eine deutliche Verbesserung der Auftragslage oder ein neu eingegangener Grossauftrag zu erwarten gewesen. Solche sind gestützt auf die Akten nicht ersichtlich.