Es kann daher lediglich gestützt auf die Kontoauszüge gerechnet werden und hierbei fällt auf, dass die Einnahmen nicht ausreichen, um den angeblichen Lohn des Beschuldigten zu bezahlen, selbst wenn dies die einzigen Ausgaben gewesen wären. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz verkenne bei ihrer Berechnung, dass die Lohnerhöhung nicht auf dem bisherigen Umsatz, sondern mit Bezug auf den erwarteten Umsatz berechnet worden sei.