Es ist tatsächlich so, dass das Unternehmen des Beschuldigten von Juni bis September 2016 Einnahmen von rund CHF 64'000.00 hatte, was monatliche Einnahmen von CHF 16'000.00 ergeben würde. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass im August 2016 eine Zahlung von CHF 28'860.00 der AG.________ eingegangen ist (pag. 339). Hier dürfte es sich wohl kaum um eine Zahlung handeln, die ausschliesslich den August 2016 betrifft, sondern um eine Schlussrechnung oder ähnlich aus einem Projekt. Ein weiterer Betrag der AG.________ von CHF 10'000.00 ging im September ein (pag. 344). Da war der Beschuldigte bereits krank, weshalb sich diese Zahlung auch nicht auf den September 2016 beziehen kann.