18 Lohnes gemacht. Daran ändert auch nichts, dass er angeblich vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei und daher keine Buchhaltung habe machen können. Hierfür hätte er ja sogar eine Buchhalterin gehabt (vgl. pag. 105, Z. 237-238). Die J.________ GmbH war nicht genügend erfolgreich, um die Auszahlung eines derartigen Lohns zu ermöglichen, und der Beschuldigte hat sich diesen Lohn auch nicht ausbezahlt, wie die Kontoauszüge erhellen (vgl. pag.