Die Höhe dieser Auslagen ist im Wesentlichen nicht bekannt. Einzig die geschuldete Quellensteuer für die Periode Januar bis Juni 2016 in Höhe von CHF 7'906.00 ist bekannt (pag. 417 f.). Dass dem Beschuldigten unter diesen Umständen jemals ein Bruttogehalt in Höhe von CHF 12'612.15 hätte entrichtet werden können ist geradezu utopisch. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber der C.________ (Versicherungsgesellschaft) wahrheitswidrige Angaben zu seinem Einkommen gemacht hat. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte hat eindeutig falsche Angaben bezüglich der Höhe seines