Auch wenn bereits so klar ist, dass es der J.________ GmbH unter keinen Umständen möglich gewesen ist ein solches Gehalt auszurichten, ist ergänzend festzuhalten, dass bei der Gesellschaft als Arbeitgeberin des Beschuldigten nebst dem fixen Bruttogehalt für den Beschuldigten weitere Kosten angefallen sind, welche es zu begleichen galt. So müssen die Gehälter der Angestellten, variable Lohnbestandteile wie Boni oder Anteile an den 13. Monatslohn, indirekte Personalkosten wie der Arbeitgeberanteil für Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitsmaterial und Kosten für ein allfälliges Geschäftsauto durch die GmbH bezahlt werden. Die Höhe dieser Auslagen ist im Wesentlichen nicht bekannt.