In der Zeit von März bis September 2016, in welcher A.________ angeblich einen fast doppelt so hohen Lohn bezogen haben soll, verzeichnete die GmbH Einnahmen in der Höhe von CHF 74'428.00, was einen durchschnittlichen Monatsumsatz von CHF 10'632.60 ergibt. Dass es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der J.________ GmbH nicht zugelassen hat, dem Beschuldigten ein Bruttogehalt in der Höhe von CHF 12'612.15 zu bezahlen ist damit ganz offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführung. Dieses Ergebnis stimmt denn auch mit dem Ergebnis der AF.________-Revision vom 07.09.2018 überein (pag. 406).