Gegen eine angebliche Lohnerhöhung per März 2016 spricht ausserdem, dass der Beschuldigte im Gesundheitsfragebogen der C.________ (Versicherungsgesellschaft) am 10.03.2016 als sein jährliches AHV-Bruttogehalt einen Betrag von CHF 65'000.00 angab (pag. 42 ff.). Der Zeitpunkt der angeblichen Lohnerhöhung mutet äusserst eigenartig an und es stellt sich unter diesen Umständen die Frage, weshalb der Beschuldigte im Hinblick auf den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung als Berechnungsgrundlage einen zu tiefen Lohn angeben sollte. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür lässt sich