254 ff.), wobei dieser Umstand wohl der Tatsache geschuldet ist, dass das Privatkonto erst am 29.07.2016 eröffnet worden ist (pag. 240). Der Beschuldigte konnte jedoch auch keine Quittungen oder sonstige Belege vorweisen, welche eine Salärzahlung in dieser Grössenordnung hätten bestätigen können. So fehlt es an jeglicher seriösen Dokumentation über eine allfällige Lohnerhöhung. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt der Eröffnung seines Privatkontos am 29.07.2016 ganz offensichtlich vom Geschäftskonto lebte. So lassen sich seine Geldbezüge seinem alltäglichen Lebensbedarf zuordnen.