Aus den Kontoauszügen des Geschäftskontos ist jedoch keine Umsatzsteigerung ersichtlich, die eine derartige Lohnerhöhung rechtfertigen würde. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in den Monaten Dezember 2015 und März 2016 keine einzige Einzahlung verbucht worden ist und der Umsatz in diesen beiden Monaten somit null betrug. Eine derartige Lohnerhöhung just auf einen Monat, in dem die GmbH keinen Umsatz erzielt hat, widerspricht jeglicher Logik. Ausserdem gab der Beschuldigte an, dass er vom 07.01.2016 bis 01.03.2016 aufgrund eines erlittenen Verkehrsunfalles nicht habe arbeiten können (pag.