die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Einkommen sind als unglaubhaft zu qualifizieren. Dies hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt (pag. 743 ff., Ziff. 1.4.3.d. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte führte aus, er habe sich seinen Lohn erhöht, als die Firma besser gelaufen sei (pag. 102 Z. 89 ff.). Gemäss den vorhandenen Lohnblättern (pag. 63 ff) sowie der Mutationsmeldung bei der AE.________ (pag. 415) erfolgte die Lohnänderung per 01.03.2016. Aus den Kontoauszügen des Geschäftskontos ist jedoch keine Umsatzsteigerung ersichtlich, die eine derartige Lohnerhöhung rechtfertigen würde.