16 ausbezahlt werden. Somit ist der Betrag von CHF 12'612.15 bereits um CHF 230.00 zu korrigieren. In der Krankmeldung hätte es eine Zeile «Assegni familiali» gehabt (pag. 41), wo diese Kinderzulagen anzugeben gewesen wären. Auch unter Berücksichtigung dieser Korrektur kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese hohen Löhne auch tatsächlich ausbezahlt wurden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der J.________ hätte die Auszahlung von Lohnsummen in dieser Grössenordnung auch nicht zugelassen; die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Einkommen sind als unglaubhaft zu qualifizieren.