Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergaben sich demnach insgesamt keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Unwahrheit des angegebenen höheren Bruttoeinkommens. Im angegebenen Brutoeinkommen enthalten sind die Kinderzulagen für das erste Kind (vgl pag. 63-66 und 157-159), welche nicht Grundlage für die Berechnung von Krankentaggeldern sein können, da diese auch im Falle von Krankheit weiterhin