Ad unwahre Angaben des Beschuldigten betreffend Einkommen Vorab kann auch hinsichtlich der Angaben des Beschuldigten betreffend Einkommen mit dem Beschuldigten festgehalten werden, dass er nach Überzeugung der Kammer – wie im Nachfolgenden deutlich wird – ebenfalls mehrfach log. Hierfür ist zunächst auf seine eigenen Aussagen zu verweisen, wonach er nicht immer die Wahrheit sage (pag. 106, Z. 295; pag. 107, Z. 317; vgl. auch pag. 117, 148-157). Aktenkundig ist der Gesundheitsfragebogen, den der Beschuldigte zuhanden der Privatklägerin am 10. März 2016 ausfüllte (pag.