648, Z. 20-24). Im Zusammenhang mit den unwahren Angaben betreffend sein Einkommen, auf die in der nachfolgenden Erwägung eingegangen wird, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Beschwerden übertrieben darstellte, um sich finanziell besserzustellen. 11.4.3 Ad unwahre Angaben des Beschuldigten betreffend Einkommen Vorab kann auch hinsichtlich der Angaben des Beschuldigten betreffend Einkommen mit dem Beschuldigten festgehalten werden, dass er nach Überzeugung der Kammer – wie im Nachfolgenden deutlich wird – ebenfalls mehrfach log.