15 H.________ und der G.________– wie die vorangehenden Ausführungen erhellen – an der Tatsache, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin bzw. den zuständigen Sachbearbeitenden mehrere unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand machte, nichts zu ändern. Er stellte seine Beschwerden ihr bzw. ihnen gegenüber in aggravierender Art und Weise dar.