Anders als bei physischen Erkrankungen hätten sich die vom Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden organisch nicht feststellen lassen. Demnach musste sich Dr. med. H.________ – wie auch die anderen ihn behandelnden Ärzte der G.________ – auf seine Angaben verlassen. Dass er auch seinen Ärzten gegenüber nicht die Wahrheit sagte, gab er im Übrigen selber zu (pag. 107, Z. 317-318; pag. 117, 148-157). Demnach vermögen die Berichte von Dr. med.