_, dass er wohl an gewissen gesundheitlichen Beschwerden litt (vgl. beispielsweise pag. 169, Chatnachricht Nr. 595; pag. 175, Chatnachrichten Nr. 3989 und 4045; pag. 182, Chatnachrichten Nr. 5539 und 5697; pag. 185, Chatnachrichten Nr. 7841 und 7949; pag. 188, Chatnachricht Nr. 11155). Hinsichtlich der von Dr. med. H.________ attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum ist hingegen festzuhalten, dass sie in ihrer Rolle als behandelnde Psychiaterin an sein Vertrauen gebunden war. Anders als bei physischen Erkrankungen hätten sich die vom Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden organisch nicht feststellen lassen.