874, Z. 21-22). Eindeutig ist bei dieser Aussage der Mangel an logischer Konsistenz und die Widersprüchlichkeit. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin bzw. den zuständigen Sachbearbeitenden mehrere unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand machte. Gestützt auf die Akten entstehen erhebliche Zweifel am durch den Beschuldigten geltend gemachten Ausmass der gesundheitlichen Beschwerden. Gerade die sichergestellten Chatnachrichten zeichnen nicht das Bild einer Person, welche vollumfänglich arbeitsunfähig ist.