217, Chatnachricht Nr. 21558). Auch diese Pläne lassen sich nicht mit seiner Angabe, wonach er nur zu Hause sein könne, vereinbaren. Ebenso wenig sind sie mit seiner Angabe gegenüber der Privatklägerin bzw. den zuständigen Sachbearbeitenden in Einklang zu bringen, wonach er nicht gerne an öffentliche Orte oder unter Leute gehe und aufgrund seiner Beschwerden nichts tun könne (pag. 17 f., Antworten auf Fragen 6 und 7). Auch diese Angabe lässt sich gestützt auf die objektiven Beweismittel als Lüge entlarven, wie dies die Vorinstanz eingehend dargelegt hat (pag. 742, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zunächst zeichnen einige Videoaufnahmen vom 23. April 2017 und 31. Juli 2017,