280), fand am Nachmittag von 14:00 Uhr bis 15:10 Uhr das Gespräch mit der Privatklägerin bzw. den zuständigen Sachbearbeitenden statt (pag. 17 ff.). Diesen gegenüber gab er an, er könne sich nur zu Hause aufhalten (pag. 18). Das Gespräch musste abgebrochen werden, weil der Beschuldigte erklärte, Kopfschmerzen zu haben und sich nicht mehr in der Lage zu fühlen, weitere Fragen zu beantworten (pag. 8). Dennoch fuhr er am selben Tag wenige Stunden nach dem Gespräch über O.________ und den M.________ bis mindestens nach Y.________(Ort in Italien) (pag. 216, Chatnachrichten Nr. 21390, 21392 und 21405).