13 261, 269, 270, 272, 280, 347). Diese wurden durch die Kantone O.________, V.________, S.________ und AD.________ ausgestellt (pag. 258, 259, 261, 269, 270, 272, 280, 347), was ebenfalls darauf hindeutet, dass sich der Beschuldigte nicht nur zu Hause aufhielt. Die Vorinstanz betonte zu Recht die Fahrt vom 9. November 2017. Nachdem er am 9. November 2017 am Morgen 1'600.00 Euro abhob (pag. 280), fand am Nachmittag von 14:00 Uhr bis 15:10 Uhr das Gespräch mit der Privatklägerin bzw. den zuständigen Sachbearbeitenden statt (pag.